NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Satzung des Turn- und Sportvereins Willsbach e.V.

§1 Name und Zweck des Vereins

Der Turn- und Sportverein Willsbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzliche ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Verein ist Mitglied im Wurtt. Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Obersulm Willsbach.

§2 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Gliederungen des Vereins, Abteilungen

Der Verein gliedert sich entsprechend der betriebenen Sportarten in verschiedene Abteilungen.

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe dieser Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Die Leiter der Abteilungen und der Abteilungsausschuss sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

Die Abteilungen, die eine eigene Kasse führen, haben bei der Hauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.

Das Vermögen der Abteilungen ist stets das Vermögen des Gesamtvereins.

§4 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied (Vollmitglied) des Vereins kann jede weibliche oder männliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vereinsvorstands. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht zu begründen.

c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Hauptausschuss ernannt.

Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Kinder- und Jugendabteilungen zusammengefasst.

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Wurtt. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied im WLSB sind.

Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf Verlangen bekannt zu geben.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.

b) Durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,

aa) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens zwölf Monaten in Rückstand gekommen ist.

bb)bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Wurtt. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

cc) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder des Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen b/bb) und b/cc ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, gilt er als aufgehoben. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch hier kein Berufungsrecht an die Hauptversammlung.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann die Hauptversammlung Zusatzbeiträge beschließen. Zusatzbeiträge, die nur einer Abteilung zugutekommen, werden in der Hauptversammlung der betreffenden Abteilung festgesetzt.

Mitglieder können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Zusatzbeiträge auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags und der Zusatzbeiträge nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung aller Beiträge befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und der Kinder wird durch den Hauptausschuss geregelt. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres durch Bankeinzug erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§6 Haftung

Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft oder vorsätzlich verursacht, haftet das Mitglied. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Mitglied von einer Dachorganisation (Fachverband) unter Vereinshaftung oder der Verein selbst wegen schuldhaften oder vorsätzlichen Verhaltens in Strafe genommen wird.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Antrags-, Diskussionsund Stimmrecht in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder von den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten. Den berechtigten Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Jeder Anschriftenwechsel ist unverzüglich dem Hauptkassier mitzuteilen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Hauptausschuss

c) der Mitgliederausschuss

d) der Vorstand

e) die Jugendvollversammlung

f) der Jugendausschuss

g) der Jugendvorstand

§9 Die Hauptversammlung

1.) Die ordentliche Hauptversammlung

Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde und durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Sportheim.

Die Tagesordnung soll insbesondere enthalten

a) Erstattung des Geschäfts- und des Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstands

d) Beschlussfassung über Anträge

e) Neuwahlen

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.)Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt,

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

§10 Der Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand

b) dem Mitgliederausschuss (Beisitzer)

c) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

d) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

e) den Leitern der Arbeitsausschüsse oder deren Stellvertreter

f) den ggf. besonders vom Vorstand geladenen Mitgliedern

Dem Hauptausschuss gehören ferner an:

g) der Vereinsjugendleiter

h) der Vereinsjugendsprecher

Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen vorgeschlagen und gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. Die Leiter der Arbeitsausschüsse und deren Mitarbeiter werden vom Vorstand bestellt. Näheres wird durch die Vereinsverwaltungsordnung geregelt.

Der Hauptausschuss beschließt in den in der Satzung genannten Fällen und übt außerdem beratende Tätigkeit aus. Ehrenmitglieder haben Sitz aber kein Stimmrecht im Hauptausschuss.

§11 Der Mitgliederausschuss

Jeweils die Hälfte des Mitgliederausschusses wird jedes Jahr von der Hauptversammlung neu gewählt (rollierendes System).

In den Mitgliederausschuss sind möglichst passive Mitglieder zu wählen.

Der Mitgliederausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit. Beschlüsse werden dem Hauptausschuss oder der Hauptversammlung vorgetragen und unterliegen notwendigenfalls deren Bestätigung.

§12 Der Vorstand

Der in der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Im jährlichen Wechsel (rollierendes System) werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer sowie der 2. Vorsitzende und der Kassier gewählt.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er stellt um den reibungslosen Ablauf der Vereinsgeschäfte zu gewährleisten eine Vereinsverwaltungsordnung auf.

Der Vorstand ist nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fuhren, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln darf. Der 1. und der 2. Vorsitzende können in besonderen Fällen ohne Anhörung des Mitglieder- oder des Hauptausschusses Entscheidungen treffen. Diese sind jedoch von den Entscheidungen zu unterrichten.

§12a Jugendordnung

Die von der Jugendversammlung am 05.12.1993 verabschiedete Jugendordnung ist Bestandteil der Hauptsatzung.

§13 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen - von dem in §4 genannten Ausschluss abgesehen - einer Strafgewalt.

Der Vorstand und der Mitgliederausschuss können Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes oder des Mitgliederausschusses ist ein Rechtsmittel an die Hauptversammlung möglich.

Gegen einen Strafbeschluss der Abteilung ist ein Rechtsmittel an den Vorstand möglich.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obersulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hat sich nach Ablauf von funf Jahren kein neuer gemeinnutziger Verein gegrundet, ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. März 1984 beschlossen. Sie trat mit ihrer Anmeldung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft. Die Anmeldung erfolgte am 26. Oktober 1984. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. September 2013 geändert. Der Antrag auf Eintrag in das Vereinsregister wurde am 9.7.1993 gestellt.

In dieser Satzung wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.